Sicherheit vor der Feuerbestattung
Wer den Körper einer verstorbenen Person im Krematorium einäschern lassen und anschließend ein Urnenbegräbnis durchführen möchte, muss eine sogenannte zweite Leichenschau einplanen. Sie ist in allen Bundesländern – außer in Bayern – gesetzlich vorgeschrieben.
Die zweite Leichenschau – was ist das eigentlich?
Ein Arzt begutachtet nach dem Tod eines Menschen den leblosen Körper. Dieses Erfordernis wird in den einzelnen Bundesländern durch die Bestattungsgesetze vorgeschrieben. Die Maßnahme dient dem Zweck, den Tod zu bestätigen und einen für das weitere Vorgehen benötigten Totenschein zu erstellen. Zudem soll zwischen einer natürlichen und einer unnatürlichen Todesursache unterschieden werden. Gleichfalls ist für etwaige Ermittlungen auf Besonderheiten im Zustand des Körpers einzugehen. Von dieser ersten verpflichtenden Leichenschau ist eine erneute Untersuchung zu unterscheiden. Diese wird vor einer Feuerbestattung durchgeführt..
Warum wird eine zweite Leichenschau vorgenommen?
Die zweite Leichenschau soll im Wesentlichen zwei Ziele erreichen. Erstens wird mit ihr der Tod und die Identität des Verstorbenen zweifelsfrei festgestellt. Zweitens werden etwaige Abweichungen zu den Erkenntnissen der ersten Leichenschau ermittelt. Denn wenn der Körper erst einmal eingeäschert ist, lassen sich weitere Untersuchungs- und Ermittlungsmaßnahmen schließlich nicht mehr durchführen. Sollte es übrigens tatsächlich zu Unterschieden in beiden Leichenschauen kommen, so wird der Körper zunächst nicht für die Feuerbestattung freigegeben. Vielmehr muss er nun einer Leichensektion unterzogen werden, bei der neben der äußerlichen auch eine innere Begutachtung vorgenommen wird. In solchen – allerdings seltenen – Fällen kann sich die Beisetzung verzögern.
Wer ordnet eine zweite Leichenschau an?
Vor der Einäscherung sehen die Gesetze aller Bundesländer – gegenwärtig mit Ausnahme von Bayern – eine zweite Leichenschau vor. Sie wird zumeist durch einen Arzt des Gesundheitsamtes durchgeführt, kann aber ebenso von einem Pathologen oder durch einen Rechtsmediziner vorgenommen werden. Schon beim Betrachten der zuständigen Dienststellen fällt auf, dass es sich hierbei nicht um eine rein medizinische Aufgabe handelt. Vielmehr wird auch die Rechtswissenschaft miteinbezogen. Und das aus gutem Grund: Es sollen unerkannt gebliebene Delikte, über die der Körper nach der Kremation keinerlei Auskunft mehr geben kann, rechtzeitig aufgespürt werden.
Wo wird die zweite Leichenschau vorgenommen?
Im Gegensatz zur ersten Leichenschau, die in der Wohnung des Verstorbenen, an einem Unfallort oder im Krankenhaus durchgeführt wird, findet die zweite Leichenschau ausnahmslos im Krematorium statt. Der für den Bezirk des Bestattungsunternehmens zuständige Amtsarzt, Rechtsmediziner oder Pathologe nimmt die Maßnahme im Regelfall auch unmittelbar vor der Feuerbestattung vor. Allerdings sind einige Bundesländer – darunter etwa Hessen – in den vergangenen Jahren dazu übergegangen, die Regelungen für eine zweite Leichenschau zu verschärfen. Darin ist nunmehr vorgesehen, dass nur noch rechtsmedizinische Einrichtungen eine solche Begutachtung vornehmen dürfen.
Welche Kosten fallen an?
Die Vorgaben für die zweite Leichenschau werden durch die Gesetze der Bundesländer definiert. Hieran ist eine Gebührenordnung gebunden. Die darin aufgeführten Posten können sich in Art und Höhe zwischen den Bundesländern unterscheiden: Neben der reinen Untersuchung darf der hinzugerufene Arzt auch Anfahrtskosten und gegebenenfalls weitere Auslagen geltend machen. Gemäß der gegenwärtigen Gebührenordnungen sollte die zweite Leichenschau jedoch nicht mehr als 265 Euro kosten – üblicherweise bewegt sie sich im Bereich der 100 bis 150 Euro. Die Summe zahlt zunächst der Bestatter und wird dann über die Gesamtrechnung an die Hinterbliebenen des Verstorbenen weitergereicht.
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